Die Stadtverwaltung Monheim am Rhein bietet mittelständischen Unternehmen einen besonderen Service. Ob Existenzgründung, Standortplanung oder Gewerbeanmeldung: Bei gewerblichen Vorhaben werden Interessierte von kompetenten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern unterstützt.
In unserem Formularcenter haben wir für Sie zudem alle nötigen Formulare als Download zusammengestellt.
Um die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Wirtschaft abzumildern, stehen verschiedene Hilfsmaßnahmen und Informationen zur Verfügung. Nachfolgend stellen wir Ihnen die jeweiligen Dokumente zum Download bereit.
Die Checkliste des Bundesverbandes Deutscher Unternehmensberater zeigt, was Unternehmen in Zeiten von Corona tun sollten. Das Dokument können Sie hier herunterladen.
Der Verein Bitkom stellt auf seiner Internetseite eine Übersicht mit vielfältigen Unterstützungsangeboten in der Corona-Zeit zur Verfügung. Die Übersicht zeigt, wie digitale Technologien einen Beitrag leisten können, die durch die Pandemie ausgelöste Krise zu überwinden. Das Spektrum reicht dabei von kostenlosen Weiterbildungsangeboten über Informationen rund um das Thema digitales Arbeiten bis hin zu einer umfangreichen Linksammlung.
Das Digitale Zentrum Mittelstand (DZM) aus Lippstadt hat einen hilfreichen Überblick von digitalen Tools erstellt, mit denen Beschäftigte auch über räumliche Trennung hinweg produktiv arbeiten können. Für die Einführung solcher Werkzeuge können sogar öffentliche Fördermittel schnell und einfach beantragt werden. Die Liste der digitalen Tools finden Sie hier.
Die Förderdatenbank des Bundes bietet unter dem Punkt „Corona-Hilfen“ eine Übersicht aller verfügbaren Fördermöglichkeiten des Bundes, der Länder und der EU. Die entsprechende Übersicht finden Sie hier.
Für die Wiederanlaufphase der Wirtschaft hat die NRW.BANK jetzt weitere Fördermaßnahmen in Ergänzung zu den Corona-Hilfen von Land NRW und Bund auf den Weg gebracht. Ziel der Förderbank ist es, mit einem umfassend erweiterten Eigen- und Fremdkapitalangebot Gründer und Unternehmer dabei zu unterstützen, jetzt wieder in Wachstum zu investieren. Zu den Maßnahmen zählen:
eine Digitalisierungsoffensive zur finanziellen Förderung von Betriebsmitteln
Angebote zur Eigenkapitalstärkung für etablierte mittelständische Unternehmen
Ausweitungen im gewerblichen Konsortialgeschäft
zinsgünstige Darlehen für gemeinnützige Organisationen
Alle Maßnahmen starten sofort, sind teilweise aber bis zum Jahresende befristet. Weitere Informationen zu den Förderangeboten der NRW.BANK im Rahmen der Corona-Pandemie finden Sie hier.
Die Stadt stellt Unternehmen und Freiberuflichen Hilfen für die Zahlung von Mieten und Krediten für gewerblich genutzte Räume zur Verfügung. Die maximale Unterstützung beträgt für die Monate Januar bis März 5.000 Euro pro Monat. Weitere Informationen zum Rettungsschirm und zum Antragsverfahren samt Vordrucken finden Sie hier.
Das Finanzministerium NRW ermöglicht Ihnen, zinslose Stundungen (Einkommenssteuer, Körperschaftssteuer, Umsatzsteuer) und das Herabsetzen der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen zu beantragen. Den entsprechenden Vordruck können Sie hier herunterladen.
Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung hat ein Infoblatt mit zehn Tipps zur betrieblichen Pandemieplanung veröffentlicht. Das Dokument können Sie hier herunterladen.
Die Überbrückungshilfe II ist ein Zuschuss zu den betrieblichen Fixkosten für die Monate September bis Dezember 2020. Sie dient der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz von Unternehmen, die coronabedingt erhebliche Umsatzausfälle erleiden. Grundsätzlich gilt: Je größer der Umsatzeinbruch, desto höher wird der Zuschuss ausfallen. Die Überbrückungshilfe II erstattet einen Anteil in Höhe von
90% der Fixkosten bei mehr als 70% Umsatzrückgang,
60% der Fixkosten bei Umsatzrückgang zwischen 50% und unter 70%,
40% der Fixkosten bei Umsatzrückgang zwischen 30% und unter 50%
jeweils im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat, maximal jedoch 50.000 Euro pro Monat.
Die Liste der förderfähigen Fixkosten umfasst unter anderem Mieten und Pachten, Finanzierungskosten, Instandhaltungs- und Wartungskosten, Kosten für Energie- und Wasserversorgung sowie für Hygienemaßnahmen. Aufwendungen für Personal, das nicht in Kurzarbeit geschickt werden kann, können in Höhe einer Pauschale von 20 Prozent der Fixkosten geltend gemacht werden. Ein Unternehmerlohn wird hingegen nicht erstattet.
Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen, Soloselbstständige, Freiberufler, gemeinnützige Unternehmen und Organisationen aller Branchen mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland. Voraussetzung ist ein Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Förderzeitraum September bis Dezember 2020 sowie entweder
ein Umsatzrückgang in zwei zusammenhängenden Monaten zwischen April und August 2020 um mindestens 50 Prozent gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten, oder
ein Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Durchschnitt der Monate April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum.
Die Überbrückungshilfe kann nur von Ihrem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder steuerberatendem Rechtsanwalt beantragt werden. Frist für das Einreichen des Antrags ist - anders als im Flyer genannt - der 31. März 2021.
Auch die Überbrückungshilfe III ist ein Zuschuss zu den betrieblichen Fixkosten. Verglichen mit der zweiten Überbrückungshilfe ist der monatliche Maximalbetrag für alle Unternehmen auf 200.000 Euro pro Monat und für direkt oder indirekt von staatlichen Schließungen betroffene Unternehmen auf 500.000 Euro pro Monat erhöht. Außerdem ist die Laufzeit des Programms für viele betroffene Unternehmen bis Ende Juni 2021 verlängert und der Kreis der Antragsberechtigten ausgedehnt. Die Liste der förderfähigen Fixkosten umfasst nun auch Marketing- und Werbekosten; Personalkosten sind hingegen nicht mehr förderfähig.
Die Zuschusshöhen haben sich zur Überbrückungshilfe II nicht verändert. Die Überbrückungshilfe kann wie bisher nur von Ihrem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder steuerberatendem Rechtsanwalt beantragt werden. Das entsprechende Portal soll im Laufe des Januars freigeschaltet werden. Weitere Informationen finden Sie hier.
Soloselbstständige können alternativ zur Fixkostenerstattung für den Zeitraum Januar bis Juni 2021 eine einmalige Betriebskostenpauschale – die sogenannte „Neustarthilfe“ – in Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes im Jahr 2019 bis maximal 7.500 Euro bekommen. Sie können die Anträge auch selbst stellen und dazu das von der Steuererklärung bekannte ELSTER-Zertifikat nutzen.
Neben der Soforthilfe und der Möglichkeit von Steuerstundungen bietet das Land Nordrhein-Westfalen Unternehmen weitere Angebote an. Dies sind unter anderem Bürgschaften, zinsgünstige Kredite, Beteiligungskapital für Kleinunternehmen und Entschädigungen für Quarantäne. Weitere Informationen dazu finden Sie hier.
In der Regel sind alle baulichen Maßnahmen (Neubau, Umbau, Abbruch) sowie Nutzungsänderungen von Gebäuden genehmigungspflichtig. Die entsprechenden Antragsunterlagen können von wenigen Ausnahmen abgesehen nur von Architekten und Ingenieuren eingereicht werden. Deshalb empfiehlt es sich, von Beginn an einen bauvorlagenberechtigten Architekten(in) oder Ingenieur(in) hinzuzuziehen, der Sie und Ihre Planungen begleitet.
Weitere Informationen zur Genehmigung von Bauvorhaben finden Sie auf den Internetseiten der städtischen Bauaufsicht. Dort werden auch die passenden Ansprechpersonen für weitere Fragen genannt.
Für alle Werbeanlagen größer als 1 m² benötigen Sie ebenfalls eine Genehmigung. Die Antragsunterlagen sind von einer Fachfirma einzureichen – in der Regel wird dies von dem Unternehmen übernommen, welches die Werbeanlage für Sie errichtet.
Wer einen Gewerbebetrieb neu errichtet oder eine gewerbliche Tätigkeit aufnimmt, ist verpflichtet, dieses bei der zuständigen Verwaltung zu melden. Entsprechendes gilt für Änderungen und die Beendigung einer gewerblichen Tätigkeit. Nachfolgend stellen wir Ihnen die passenden Vordrucke sowie Antworten auf häufig gestellte Fragen als Download zur Verfügung.
Für weitere Informationen können Sie zudem die unten angegebenen Ansprechpersonen kontaktieren.
Für eine Reihe von Gewerbetätigkeiten benötigen Sie spezielle Genehmigungen. Dazu gehören unter anderem:
Das Gaststättengewerbe ist eine gewerbliche Tätigkeit, die auf dem Verkauf von Getränken oder zubereiteten Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle basiert. Wer ein Gaststättengewerbe betreiben möchte, bedarf in der Regel einer Erlaubnis. Nachfolgend stellen wir Ihnen die passenden Vordrucke sowie einige Merkblätter als Download zur Verfügung. Für weitere Informationen können Sie zudem die unten angegebenen Ansprechpersonen kontaktieren.
Das Reisegewerbe ist eine gewerbliche Tätigkeit, die keine Geschäftsräume erfordert und außerhalb von gewerblichen Niederlassungen stattfindet. Wer ein Reisegewerbe ausüben möchte, bedarf der entsprechenden Erlaubnis und benötigt in der Regel eine Reisegewerbekarte. Nachfolgend stellen wir Ihnen die passenden Vordrucke sowie einige Merkblätter als Download zur Verfügung. Für weitere Informationen können Sie zudem die unten angegebenen Ansprechpersonen kontaktieren.
Das Automatengewerbe ist eine gewerbliche Tätigkeit, die auf der Aufstellung von Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit basiert. Zum Verbraucherschutz und zur Eindämmung von Spielsucht unterliegt das Automatengewerbe verschiedener gesetzlicher Vorschriften. So bedarf beispielsweise jeder, der ein Automatengewerbe ausüben möchte, einer entsprechenden Erlaubnis sowie einer Geeignetheitsbestätigung über den gewünschten Aufstellungsort der Spielautomaten. Nachfolgend stellen wir Ihnen die passenden Vordrucke sowie einige Merkblätter als Download zur Verfügung. Für weitere Informationen können Sie zudem die unten angegebenen Ansprechpersonen kontaktieren.
Wenn Sie ein Gewerbe als Makler(in) für Immobilien, Wohnraum, Darlehen oder (bestimmte) Kapitalanlagen oder als Bauträger oder Baubetreuer betreiben möchten, benötigen Sie dafür eine so genannte Maklererlaubnis gemäß § 34c der Gewerbeordnung. Auch wenn dafür der Kreis Mettmann zuständig ist, erhalten Sie die Antragsunterlagen bei der Gewerbestelle der Stadt Monheim am Rhein. Der Antrag muss folgende Unterlagen umfassen:
Weitere Informationen zur Maklererlaubnis nach § 34c GewO finden Sie auf den Internetseiten des Kreises Mettmann.
Wenn Sie als Gewerbetreibender mit Lebensmitteln umgehen oder in Zukunft mit Lebensmitteln umgehen möchten, müssen Sie eine Vielzahl rechtlicher Anforderungen kennen und beachten. Als zuständige Behörde stellt Ihnen der Kreis Mettmann dazu auf seinen Internetseiten wichtige Informationen zur Verfügung.
Der Begriff des Gewerbes ist gesetzlich nicht definiert. Er hat sich durch Rechtsprechung und Literatur gebildet. Im Sinne der Gewerbeordnung (GewO) wird der Begriff durch vier wesentliche Kriterien bestimmt:
Die Gewerbeordnung ist insbesondere nicht anzuwenden auf die so genannten freiberuflichen Tätigkeiten wie:
3. Fischerei sowie Land- und Forstwirtschaft, wenn die Ausnutzung des Bodens wesentliche Betriebsgrundlage und Voraussetzung des Betriebes ist (Urproduktion).
Für bestimmte Tätigkeiten sind zusätzliche Erlaubnisse einzuholen:
- Ausnahme: Beherbergungsbetrieb mit weniger als 8 Gästen gleichzeitig
- Immobilien- und Wohnraumvermittlung
- Finanzdienstleister (Ausnahmen: Vermittlung von Versicherungen und Bausparverträgen)
- Bauträger und Baubetreuer (Makler)
- Darlehensvermittler
Sonderfälle:
- Handel mit hochwertigen Konsumgütern, Kraftfahrzeugen, Unterhaltungselektronik, Computer, Edelsteine, Schmuck, Altmetalle etc.
- Reisebüros, Vermittlung von Unterkünften
- Auskunfteien, Detekteien
- Vermittlung von Eheschließungen, Partnerschaften u.ä.
- Vertrieb und Einbau von Gebäudesicherungseinrichtungen, Schlüsseldienste
- Darlehenvermittlung
Nach § 1 der Gewerbeordnung (GewO) ist der Betrieb eines Gewerbes Jedermann gestattet, soweit nicht durch die Gewerbeordnung Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind (Grundsatz der Gewerbefreiheit).
Anzuzeigen sind:
Automatenaufstellungsgewerbe
Die Anzeigepflicht besteht auch für das Aufstellen von Waren-, Dienstleistungs- und Unterhaltungsautomaten durch gewerbliche Aufsteller und zwar in allen Gemeinden, in deren Zuständigkeitsbereich Automaten aufgestellt werden.
Nebenberufliche Tätigkeit
Auch nebenberufliche Tätigkeiten sind anzeigepflichtig, wenn sie selbstständig in der Absicht der Gewinnerzielung (ohne Rücksicht auf dessen Höhe) sowie regelmäßig ausgeübt werden und nicht unter die oben definierten freiberuflichen Tätigkeiten fallen (siehe Punkt 1. Was ist ein Gewerbe?).
Reisegewerbekarte
Auch Gewerbetreibende, die im Besitz einer Reisegewerbekarte sind, haben bei Wohnsitzwechsel der gewerblichen Anzeigepflicht - § 55c GewO - in gleicher Weise nachzukommen. Dies kann formlos, schriftlich, telefonisch oder per E-Mail erfolgen.
Eine Gewerbeanzeige muss durch den Gewerbetreibenden erfolgen.
Eine Anzeige ist nach § 14 Gewerbeordnung (GewO) bei der Gemeinde am Sitz des Betriebes einzureichen. Die Anzeige bei der Stadt Monheim am Rhein kann über den städtischen Onlineservice, per Post, Fax oder persönlich erfolgen.
Wenn Sie eine Gewerbeanzeige persönlich vornehmen, benötigen Sie:
Erlaubnispflichtige Tätigkeiten sind:
- Immobilien- und Wohnraumvermittlung
- Finanzdienstleister(Ausnahmen: Vermittlung von Versicherungen undBausparverträgen)
- Bauträger und Baubetreuer (Makler(in))
- Darlehensvermittler
- Handel mit hochwertigen Konsumgütern, Kraftfahrzeugen, Unterhaltungselektronik, Computern, Edelsteine, Schmuck Altmetallen etc.
- Reisebüros, Vermittlung von Unterkünften
- Auskunfteien, Detekteien
- Vermittlung von Eheschließungen, Partnerschaften u.ä.
- Vertrieb und Einbau von Gebäudesicherungseinrichtungen, Schlüsseldienste
- Darlehensvermittler
- Gewerbezentralregisterauszug vom Gewerbeamt
- Führungszeugnis vom Einwohnermeldeamt
- Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt
- ein Lichtbild
Falls Sie Ihr Gewerbe nicht von einem festen Punkt, sondern von ständig wechselnden Standorten aus betreiben wollen, so ist das ein Reisegewerbe. Dazu benötigen Sie eine Reisegewerbekarte.
Bevor Sie Ihr Existenzgründungsvorhaben in die Tat umsetzen können, ist eine Reihe von formalen Schritten zu erledigen. Die Tabelle zeigt, wo,was durch wen zu erledigen ist. Die Auflistung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit!
ACHAT Comfort Köln/Monheim
Delitzscherstraße 1
40789 Monheim am Rhein
Telefon +49 (0)2173 330380
Zur Webseite
Baumberger Rheinterrassen
Klappertorstraße 47-49
40789 Monheim am Rhein
Telefon + 49 (0)2173 96460
Zur Webseite
Comfort Hotel Monheim
Rheinpromenade 2
40789 Monheim am Rhein
Telefon +49 (0)2173 9932880
Zur Webseite
Haus Sonnenschein – Hotel Garni
Krischerstraße 78
40789 Monheim am Rhein
Telefon +49 (0)2173 896810
Zur Webseite
Marienburg Monheim Gästehaus
Hofstraße 16
40789 Monheim
Telefon +49 (0)2173 2086310
Zur Webseite
Nutzung für Veranstaltungsgäste der Marienburg Monheim und der Grillakademie im Kutscherhaus
Marienburg Monheim Business & Conference Center
Hofstraße 16
40789 Monheim
Telefon +49 (0)2173 2086310
Zur Webseite